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Allgemeine Geschäftsbedingungen der betahaus | Hamburg GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der betahaus Hamburg GmbH & Co. KG, nachfolgend betahaus Hamburg, die diese gegenüber ihren Kunden / Vertragspartnern erbringt. Geschäftsbedingungen des Kunden, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder über diese hinausgehen, haben ohne eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch betahaus Hamburg keine Geltung.
(2) Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden, als auch an Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen der betahaus Hamburg ist die Bereitstellung von Büroarbeitsplätzen, einschließlich der unbegrenzten Internetnutzung (W-Lan), der Bereitstellung von einem Konferenzraum, Postfächern und Schließfächern, im Rahmen der angebotenen Leistungen Basic Membership, Tagesticket, 10erFlex, 12er Flex, Flex, Fixdesk. betahaus Hamburg erbringt darüber hinaus weitere Servicedienstleistungen. Diese sind:
- Durchführung von Veranstaltungen – gastronomischer Service – Vermietung von Bildschirmen, Projektoren und Moderationskoffern – Beratung von Unternehmen und Organisationen
(2) Je nach gewählter Vertragsart / Tarif ist die Nutzungsmöglichkeit auf eine bestimmte Art der Nutzung und / oder bestimmte Zeit beschränkt. Die Basic Membership wie unter § 2.1. ist Grundvoraussetzung zur Buchung sämtlicher anderer Tarife wie unter § 2.2. ff.
Folgende Tarife werden derzeit angeboten:
1. Basic Membership: Mitgliedschaft im betahaus Hamburg Netzwerk: Erhalt des betahaus Hamburg Newsletters, Einladung zu Events im betahaus, Mitgliederpreise an betahaus Hamburg Produkten (Konferenzraum, Workshops, gastronomischer Service, Events) und Produkten von Kooperationspartnern sowie Zugang zur Onlineplattform.
2. Tagesticket: 1 Tag Nutzungsberechtigung an täglich nach Verfügbarkeit frei wählbaren Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten.
3. 10er Flex: 10 Tage Nutzungsberechtigung innerhalb von 3 Kalendermonaten an wechselnden Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten.
4. 12er Flex: 12 Tage Nutzungsberechtigung innerhalb eines Kalendermonats an wechselnden Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten.
5. Flex: Ganzmonatige Nutzungsberechtigung an wechselnden Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten. 6. Fix: Ganzmonatige Nutzungsberechtigung eines bestimmten Arbeitsplatzes im Bereich “konzentriertes Arbeiten” inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan).
(3) Folgende Extras können optional zu den unter (2) genannten Tarifen gebucht werden: Schließfächer, Postfach, 24/7 h Zugang zum Raum “konzentriertes Arbeiten” (linker Raum, ca. 22 Arbeitsplätze auf ca. 90 qm) den unter § 2 Abs. 1 genannten Arbeitsplätzen, 5 Stunden Konferenzraum.
(4) Folgende Leistungspakete (Tarif wie unter § 2 (2) kombiniert mit Extras wie unter § 2 (3)) werden bei einer Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten angeboten:
1. 12er Flex + 1 Extra inklusive
2. Flex + 2 Extras inklusive
3. Fix + 3 Extras inklusive
(5) Die Büroarbeitsplätze sind ausgestattet mit: Tisch, Stuhl, Strom und WLAN
(6) Der Kunde hat die Ausstattung vor Beginn des Vertragsverhältnisses ausführlich überprüft und deren Funktionsfähigkeit anerkannt.
(7) Die Arbeitsplätze dürfen durch den Kunden nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung des Betriebes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von betahaus. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt betahaus Hamburg zur fristlosen Kündigung
(8) Die Arbeitsplätze der Flextarife müssen am Ende jeden Nutzungstages vom Kunden komplett geräumt werden.
§ 3 Zugangsbedingungen und Verhaltensregeln
(1) Der Zugang zum betahaus Hamburg ist für die Nutzer während der allgemeinen Öffnungszeiten, Mo.–Fr. von 9:00 – 19:00 möglich.
(2) Nutzer die das wie unter § 2 (3) beschriebene Extra “24/7 Zugang” gebucht haben, haben mit dem persönlichen Schlüssel stets Zugang zum betahaus Hamburg (linker Raum: konzentriertes Arbeiten). Der Verlust des Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Schuldhafter Zahlungsverzug des Mitglieds berechtigt betahaus Hamburg zur Verweigerung des Zutritts bis der Rückstand ausgeglichen ist.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss entsprechend dem vom Kunden gewählten Tarif erfolgt schriftlich.
(2) Durch den Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde die Geschäftsbedingungen des betahaus Hamburg.
(3) Mit dem Vertragsabschluss sichert der Kunde zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Vertragbeginn ist nicht an den Beginn eines Monats gebunden.
(5) Es besteht die Möglichkeit für die Kunden einmalig einen Vertrag über einen Probemonat mit betahaus Hamburg zu schließen. In diesem Fall wird auf dem Vertragsformular vermerkt, dass es sich um einen Probemonat handelt. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, dass der Vertrag nach einem Monat ab Vertragsschluss automatisch endet. Diese Möglichkeit kann nur einmalig und beim erstmaligen Vertragsabschluss in Anspruch genommen werden.
(6) Die Kündigungfrist beträgt ein Kalendermonat.
(7) Da es sich um gleitende Verträge handelt, ist Monatsletzer dabei jeweils der Tag, der nummerisch
dem Tag vorhergeht, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht.
§ 5 Tarife, Zahlungsmodalitäten und Kaution
(1) Die Nutzungstarife von betahaus Hamburg sind Bruttopreise einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich nur auf die angegebenen Dienstleistungen. Darüber hinausgehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils gesondert ausgewiesenen Tarife / Preise von betahaus Hamburg.
(2) Der Kunde ermächtigt betahaus Hamburg zur Einziehung des vereinbarten Entgelts per Lastschrift. Der Kunde kann die erteilte Einziehungsermächtigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dem Kunden steht es ferner frei, die Zahlung gegen ein Entgelt auch auf anderem Wege (Überweisung, auf Rechnung – nur für Geschäftskunden), insbesondere Barzahlung vorzunehmen.
(3) Bankgebühren und Bearbeitungskosten, die betahaus Hamburg infolge der Nichteinlösung der Lastschrift oder aufgrund eines Widerspruchs entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Zahlung ist unmittelbar mit dem Vertragsschluss fällig. Soweit die Zahlung monatlich zu leisten ist, ist diese jeweils am Monatsersten fällig. Da es sich um gleitende Verträge handelt, ist Monatserster dabei jeweils der Tag, der nummerisch dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Dabei ist der Zahlungseingang entscheidend. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des ersten Termins in Verzug. In diesem Fall hat er betahaus Hamburg Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich normierten Zinssatzes zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
(5) Im Falle von ausnahmsweise befristeten Verträgen ist die Zahlung (wie unter § 6 Abs. 4) in Gänze vor Beginn des Vertrages zu leisten.
(6) Kunden die als Extra, den unter § 2 (3) beschrieben, permanenten (24/7) Zugang zum betahaus Hamburg gebucht haben, zahlen an betahaus Hamburg eine Schlüsselkaution in Höhe von 50,00 Euro pro Schlüssel. Kunden die ein Schließfach gebucht haben zahlen 20,00 EUR Schlüsselkaution pro Schließfach. Die Kaution ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu zahlen.
§ 6 Datenschutz
(1) betahaus Hamburg wird die Vorschriften über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den weiteren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten.
(2) Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde willigt ferner in die Übermittlung seiner zur Bonitätsprüfung notwendigen persönlichen Daten an ein Auskunftsbüro ein. Sämtliche Daten werden durch betahaus Hamburg sowie berechtigte Dritte vertraulich behandelt.
(3) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. betahaus Hamburg verpflichtet sich in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden.
§ 7 Kündigungen
(1) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehenen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
(2) betahaus Hamburg kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimalig in Verzug gerät oder seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Ferner, wenn die Grundlage für das Nutzungsverhältnis mit dem Kunden wegfällt (Beendigung des Hauptmietverhältnisses).
(3) Der Kunde kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 8 Vertragsdurchführung
(1) Der Kunde ist im Rahmen des Fix-Tarifes berechtigt, eigene Einrichtungsgegenstände, ins besondere Mobiliar und technische Peripherie nach Abstimmung mit betahaus Hamburg in den Räumen aufzustellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, betahaus Hamburg seinen Arbeitsplatz in Ausnahmefällen in den Abendstunden zu Veranstaltungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die Veranstaltung muss dem Kunden zuvor in einer angemessenen Frist (mindestens 2 Tage vorher) angekündigt werden. Die Zurverfügungstellung erfolgt in unmittelbarer Absprache zwischen dem Kunden und betahaus.
(3) Die Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen.
(4) (Technische) Veränderungen an den Arbeitsplätzen, die nicht in die Bausubstanz eingreifen, Um- und Einbauten, Installationen, Veränderungen der Sanitär- und Beleuchtungsanlagen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch betahaus Hamburg durch den Kunden auf dessen Kosten zulässig. Auf Verlangen von betahaus Hamburg ist der Kunde zur völligen fachgerechten Wiederherstellung des Arbeitsplatzes spätestens bei Rückgabe verpflichtet. Ein Ersatzanspruch des Kunden besteht nicht – auch dann nicht, wenn betahaus Hamburg auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet. Im Falle der Zustimmung durch betahaus Hamburg zur Veränderung des Arbeitsplatzes sind etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, gleich welcher Art, durch den Kunden einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
(5) betahaus Hamburg darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Arbeitsplatzes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, nach angemessener Fristsetzung, in Absprache mit dem Kunden, vornehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Zustimmung des Kunden und keiner Fristsetzung. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Arbeitsplätze für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf der Kunde das Nutzungsentgelt nicht mindern. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gebrauch der Arbeitsplätze unverhältnismäßig lange Zeit behindert oder ausgeschlossen wird. (6) betahaus Hamburg stellt den Kunden die technische Gegenstände (Flatscreens, Projektoren) und sonstige Einrichtungsgegenstände in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung. Die Geräte werden regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit getestet und gewartet. Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem Kunden berechnet.
§ 9 Nutzungsverhalten im Internet
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren lokalen, nationalen, und ggfs. internationalen Gesetze und Richtlinien zu respektieren und einzuhalten; insbesondere die deutschen Gesetze auch im Datenverkehr über betahaus Hamburg einzuhalten und Gesetzesverstöße an betahaus Hamburg zu melden. Der Kunde allein ist verantwortlich für alle seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Internetnutzung.
(2) Der Kunde unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen. Dazu gehören insbesondere die urheberrechtlichen Beschränkungen. Das Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen ist strengstens untersagt. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung, die zu einem Schaden von betahaus Hamburg führt, hat der Kunde, betahaus, diesen Schaden zu ersetzen.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Kunde hat die Arbeitsplätze vor Vertragsschluss eingehend besichtigt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Arbeitsplätze in einem Großraumbüro befinden und die angemieteten Arbeitsplätze nicht separat verschließbar sind. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Ansprüche gemäß §§ 536, 536 a BGB. Minderungsansprüche bestehen insoweit nicht. betahaus Hamburg übernimmt gegenüber dem Kunden bei Übergabe und für die Dauer der Nutzung keine Gewährleistung für den Zustand des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Kunde erkennt an, dass sich der jeweils von ihm genutzte Arbeitsplatz einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befindet. (2) Dem Kunden ist bekannt, dass im Hause ca. halbjährlich Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Der Kunde erklärt bereits jetzt die Duldung dieser Arbeiten und versichert, dass er aus eventuellen kurzfristigen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz keine Minderungsrechte, bzw. Schadensersatzansprüche herleiten wird, sofern betahaus Hamburg diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) In allen Fällen, in denen betahaus Hamburg im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet betahaus Hamburg nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, betahaus Hamburg fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(4) betahaus übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf Arbeiten der Kunden, sowie die Übermittlung von Daten und Datenträgern durch den Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung zu betahaus Hamburg unterbleiben. Sofern betahaus Hamburg von derartigen Rechtsverstößen Kenntnis erhält, wird das Vertragsverhältnis unverzüglich gekündigt. Im Falle eines Rechtsverstoßes hält der Kunde betahaus Hamburg von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde ersetzt betahaus Hamburg die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass betahaus Hamburg von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.
§ 11 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Der Kunde hat die Gegenstände pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung in vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigen Zustand, gereinigt an betahaus Hamburg zurück zu geben. Schäden hieran oder verlorene Einrichtungsgegenstände sind betahaus Hamburg vollumfänglich vom Kunden zu ersetzen.
(2) Der Kunde hat sämtliche, auch die von ihm selbst beschafften Schlüssel an betahaus Hamburg zurück zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann betahaus Hamburg die Arbeitsplätze öffnen und reinigen. Zurückgelassene Gegenstände kann betahaus, auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Anlagen, Einrichtungen und Zubehör sind in gebrauchsfähigem Zustand zurück zu geben.
(3) Gibt der Kunde den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig heraus, haftet er betahaus Hamburg für alle Schäden, die durch die verspätete Rückgabe bedingt sind, auch, wenn diese über die Höhe des Nutzungsausfallentgelts hinausgehen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) betahaus behält es sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn dies ist für den Kunden nicht zumutbar. betahaus Hamburg wird die Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen, nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Gerichtsstand ist der Sitz von betahaus Hamburg in Hamburg.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den in diesen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Ergänzungen notwendig werden.
Stand der AGB: Hamburg den 01.10.2011
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Allgemeine Nutzungsbedingungen der betahaus | Hamburg GmbH & Co. KG hinsichtlich der
Anmietung von Räumen für Veranstaltungen
Präambel
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Anmietung von Räumen für Verastaltungen enthalten die Mietbedingungen und die Hausordnung der betahaus Hamburg GmbH & Co. KG – nachfolgend Vermieterin genannt. Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Angebotes. Sie finden Anwendung auf alle Miet- und Nutzungsverhältnisse, soweit in dem zu Grunde liegende Angebot keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
I. Mietbedingungen
§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses
(1) Jede Nutzung von Versammlungs-/Veranstaltungsräumen der betahaus Hamburg GmbH & Co. KG sowie von Außenflächen bedarf vorher einer schriftlichen Bestätigung des vom betahaus Hamburg gestellten Angebotes durch den Mieter.
(2) Aus der Vormerkung/Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf die Räumlichkeiten hergeleitet werden, es sei denn, die Vermieterin hat sich in der Bestätigung der Reservierung ausdrücklich insoweit verpflichtet. Mieter und Vermieterin verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Angebotsgegenstand
(1) Die Versammlungsstätte wird nur zu dem von dem Mieter angegebenen Nutzungszweck vermietet. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Angebot.
(2) Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen als den Angebotlich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin über jede Absicht einer Änderung des Nutzungszweckes unverzüglich schriftlich zu informieren.
(3) Vor der Überlassung des Mietobjektes an den Mieter wird gemeinsam mit dem vom Mieter zu benennende Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter oder der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
(5) Jede Veranstaltung wird von mindestens einem Angestellten des betahaus (host) begleitet.
§ 3 Vermieterin
(1) Vermieterin der im Angebot bezeichneten Veranstaltungsfläche ist die betahaus Hamburg GmbH & Co. KG.
(2) Angebote werden Namens und in Vollmacht der Vermieterin ausschließlich durch die Geschäftsführung und durch Mitarbeiter mit entsprechenden Einzelvollmachten ausgefertigt.
§ 4 Mieter, Veranstalter
(1) Der im Angebot genannte Mieter ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung.
(2) Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zu Stande kommt, nicht etwas zwischen Besucher oder Dritten und der Vermieterin.
(3) Die Angebotsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin Veranstalter ist.
(4) Bei der Nennung des Namens der Vermieterin oder der Nennung der Versammlungsstätten auf Ankündigungen aller Art sind ausschließlich der Originalschriftzug und/oder das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Vermieterin bereitgestellt.
§ 5 Mietdauer, Nutzungszeiten
(1) Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau etc. sind durch den Mieter entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Nach Beendigung der Mietzeit ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten durch die Vermieterin bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen, auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf.
(3) Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden.
(4) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten.
(5) Der Mieter kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwände dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltungen andere – auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen – in den Räumlichkeiten der Vermieterin stattfinden.
§ 6 Miet- und Nebenkosten
(1) Der zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Mietzins ist schriftlich im jeweiligen Angebot festgelegt. Der Mietzins umfasst keine Zusatzleistungen, soweit dies im Angebot nicht anders vereinbart ist. Das Entgelt für Nebenkosten und Zusatzleistungen, die im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführt sind, richtet sich nach den üblichen Preisen der Vermieterin.
(2) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
Die Bewerbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedürfen der besonderen Einwilligung der Vermieterin. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (zB. Teledienstgesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglichen anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
§ 8 GEMA-Gebühren
(1) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen.
(2) Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für insoweit erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
(3) Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der Vermieterin aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren eine wesentliche Angebotspflicht des Mieters gegenüber der Vermieterin.
§9 Rundfunk-, TV-, Internet- und Lautsprecherübertragung,; Herstellung von Ton, Ton-Bild und Bildaufnahmen
(1) Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der Zustimmung der Vermieterin.
(2) Die Vermieterin hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dies gilt auch für aufgenommene Personen.
§ 10 Bewirtung
(1) Die gesamte Bewirtung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder den Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf. Dieser wird über die Bar des betahaus Hamburg abgewickelt. Auch das Personal für die Bewirtschaftung wird vom betahaus Hamburg gestellt. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht zulässig und berechtigt die Vermieterin zu Schadensersatzforderungen.
(2) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten in der Veranstaltungsstätte über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus, bedürfen einer Genehmigung durch die Vermieterin.
§ 11 Einlass- und Ordnungsdienstpersonal
(1) Das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal wird durch den Mieter auf dessen Kosten gestellt.
(2) Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt.
§ 12 Veranstaltungsleiter
Der Mieter hat der Vermieterin eine Person zu benennen, die als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebes die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis VStättVO wahrnimmt.
§ 13 Verantwortung und Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin verschuldensunabhängig auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
(2) Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik, und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).
(3) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
(4) Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.
(5) Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Angebotsbedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.
(6) Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.
(7) Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen unverzüglich an den Mieter weiterleiten.
(8) Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 14 Haftung der Vermieterin
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung der Vermieterin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten oder wesentliche Angebotspflichten verletzt sind.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Angebotspflichten oder Kardinalspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, Angebotstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegengrob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(4) Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung der Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung der Vermieterin haftet sie nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
(5) Für eingebrachte Gegenstände des Angebotspartners, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Angebotspartners handeln, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
(6) Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.
(7) Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die Vermieterin nicht zu vertreten.
(8) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer der Vermieterin.
(9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit von Personen.
§ 15 Rücktritt vom Angebot
(1) Die Vermieterin ist berechtigt, nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
c) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird.
d) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
e) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird.
f) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder Angebotlich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden oder der GEMA nicht nachkommt.
(2) Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermieter.
(3) Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei einer Absage
bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 0%
bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 30%,
bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%,
später 80% des Angebotlich vereinbarten Mietzinses – bzw. der vereinbarten Entgeltpauschale – zu leisten. Die Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sind. Zusätzlich sind vom Mieter alle bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Kann die Angebotlich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Angebotspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die Angebotlich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen einzelner oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt.“
§ 16 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform.
(2) Von den Angebotsbedingungen der Vermieterin abweichende und zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Bestandteil des Mietvertrages.
(3) Das Angebotsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
(4) Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Angebotes unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand der Event-AGB: Hamburg, 01.Oktober 2011
