Allgemeine Geschäftsbedingungen der
hub23 coworking UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der hub23 coworking UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend: betahaus Hamburg, die diese gegenüber ihren Nutzern / Vertragspartnern erbringt. Geschäftsbedingungen des Nutzers, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder über diese hinausgehen, haben ohne eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch betahaus Hamburg keine Geltung.

(2) Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden als auch an Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen von betahaus Hamburg ist die Bereitstellung von Büroarbeitsplätzen in den als “betahaus Hamburg” bezeichneten Räumen am Standort Eifflerstraße 43, 22769 Hamburg sowie an weiteren Standorten, einschließlich der Nutzung des zur Verfügung gestellten Internet-Zugangs per Wlan im Rahmen der angebotenen Nutzungstarife.

Darüber hinaus bietet betahaus Hamburg weitere kostenpflichtige Zusatzdienstleistungen an. Dazu gehören:

- die Vermietung von Post- und Schließfächern
- die Vermietung von Konferenzräumen
- die Durchführung von Veranstaltungen
- das Anbieten gastronomischer Dienstleistungen
- die Vermietung von Bildschirmen, Projektoren und Moderationskoffern

(2) Je nach gewählter Vertragsart / Mitgliedschaft ist die Nutzungsmöglichkeit auf eine bestimmte Art der Nutzung und / oder bestimmte Zeit beschränkt.

Folgende Tarife werden derzeit angeboten:

2.1. Coworking Flatrate: Ganzmonatige Nutzungsberechtigung an wechselnden Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten zu besonderen Konditionen bzgl. Vertragsschluss, Zahlungsmodalitäten sowie Kündigungsfrist. Details unter (12).

2.2. Tagesticket: Unter dem Vorbehalt freier Arbeitsplätze 1 Tag Nutzungsberechtigung an täglich nach Verfügbarkeit frei wählbaren Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten.

2.3. Fixed Desk: Ganzmonatige Nutzungsberechtigung für einen bestimmten Arbeitsplatz inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan), Postfach, Schließfach und einem Nutzungskontingent für Konferenzräume pro Monat. Nicht genutzte Kontingente können nicht auf den Folgemonat übertragen werden.

2.4. Silent Membership: Unter dem Vorbehalt freier Arbeitsplätze 1 Tag Nutzungsberechtigung an täglich nach Verfügbarkeit frei wählbaren Arbeitsplätzen inklusive unbegrenzter Internetnutzung (W-Lan) im Rahmen der Öffnungszeiten.

(3) Folgende Extras können optional zu den unter (2) genannten Tarifen – vorbehaltlich der Verfügbarkeit – gebucht werden: Schließfächer, Postfach, 24/7 h Zugang zum dafür vorgesehenen Raum.

Der Mieter/ Nutzer darf die Adresse des jeweiligen Standorts des Betahaus Hamburg nicht als Geschäftsadresse für Eintragungen in öffentliche Verzeichnisse (z.B. Handelsregister) verwenden, es sei denn, die Adresse wird ausdrücklich als Postanschrift oder als Adresse einer nicht selbständigen Zweigniederlassung angegeben und die Adresse des Hauptsitzes ist angegeben. Der Mieter/Nutzer ist allein dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Handelsrechts, Steuerrecht etc. eingehalten werden. Betahaus - HUB23 Coworking UG übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Die Geschäftsanschrift ist stets mit Eifflerstraße 43, c/o betahaus, 22769 Hamburg, anzugeben.“

(4) Die Büroarbeitsplätze sind ausgestattet mit: Tisch, Stuhl, Strom und WLAN.

(5) Der Nutzer hat die Ausstattung vor Beginn des Vertragsverhältnisses ausführlich überprüft und deren Funktionsfähigkeit anerkannt.

(6) Die Arbeitsplätze dürfen nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung des Betriebes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch betahaus Hamburg. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt betahaus Hamburg zur fristlosen Kündigung.

(7) Die Arbeitsplätze der Coworking Flatrate- und Tagestickettarife müssen am Ende jeden Nutzungstages vom Nutzer komplett geräumt werden.

§ 3 Zugangsbedingungen und Verhaltensregeln

(1) Der Zugang zu den Räumen von betahaus Hamburg ist für die Nutzer während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite unter https://hamburg.betahaus.de angegeben.

(2) Nutzer die das unter § 2 (3) beschriebene Extra “24/7 Zugang” gebucht haben, erhalten pro Arbeitsplatz einen persönlichen Schlüssel und haben mit diesem stets Zugang zum betahaus Hamburg. Der Verlust des Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Schuldhafter Zahlungsverzug des Mitglieds berechtigt hub23 zur Verweigerung des Zutritts bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 4 Vertragsschluss

  • (1) Mit schriftlicher oder online Buchung der gewählten Leistung gibt der Nutzer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertragsschluss erfolgt mit Annahme des Angebots durch betahaus Hamburg, die mündlich, schriftlich oder per E-Mail innerhalb einer 3-Tages-Frist ab Zugang der Buchung erfolgen kann.
  • (2) Durch den Vertragsabschluss akzeptiert der Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von betahaus Hamburg. Es besteht die Möglichkeit, diese bei bzw. vor Vertragsschluss auszudrucken.
  • (3) Es besteht kein Anspruch des Nutzers auf Abschluss eines Vertrages. Es steht betahaus Hamburg frei, jedes Angebot eines Nutzers zum Abschluss eines Vertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  • (4) Mit Vertragsabschluss sichert der Nutzer zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind. Der Nutzer verpflichtet sich, die Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich anzuzeigen.
  • (5) Der Vertragsbeginn ist vorbehaltlich anderweitiger Regelungen nicht an den Beginn eines Monats gebunden.
  • (6) Die Kündigungsfrist beträgt je nach gewähltem Produkt vier, acht oder 12 Wochen zum Vertragsmonatsende, sofern der geschlossene Vertrag nichts anderes vorsieht.
  • (7) Da es sich um gleitende Verträge handelt, ist Monatsletzter dabei jeweils der Tag, der nummerisch dem Tag vorhergeht, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht.

§ 5 Tarife, Zahlungsmodalitäten, Kaution, Stornokosten

  • (1) Die angegebenen Nutzungstarife beziehen sich nur auf die angegebenen Dienstleistungen. Darüber hinausgehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils gesondert ausgewiesenen Tarife / Preise des betahaus Hamburg.
  • (2) Der Nutzer ermächtigt das betahaus Hamburg zur Einziehung des vereinbarten Entgelts per Lastschrift oder per Kreditkarte. Der Nutzer kann die erteilte Einzugsermächtigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
  • (3) Die Zahlung ist unmittelbar mit dem Vertragsschluss fällig, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Soweit die Zahlung monatlich zu leisten ist, ist diese jeweils am Monatsersten fällig. Da es sich um gleitende Verträge handelt, ist Monatserster dabei jeweils der Tag, der nummerisch dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Dabei ist der Zahlungseingang entscheidend. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Nutzer bereits durch Versäumung des ersten Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem betahaus Hamburg Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich normierten Zinssatzes zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
  • (4) Der Nutzer der der Angebote des betahaus Hamburg kann ein SEPA-Basis-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch das betahaus Hamburg verursacht wurde.
  • (5) Im Falle von ausnahmsweise befristeten Verträgen ist die Zahlung in Gänze vor Beginn des Vertrages zu leisten.
  • (6) Im Falle der Stornierung der Nutzung eines Konferenzraumes fallen folgende Stornierungskosten an: bis zu 14 Tage vorher: keine Kosten, mehr als 7 Tage vorher: 50 %, 7 Tage und weniger: 100% des angesetzten oder vereinbarten Preises.

§ 6 Datenschutz

  • betahaus Hamburg wird die Vorschriften über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
  • Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise unter https://hamburg.betahaus.de/datenschutz.
  • § 7 Kündigungen

(1) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehenen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.

(2) Das betahaus Hamburg kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Nutzer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimalig in Verzug gerät oder seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Ferner, wenn die Grundlage für das Nutzungsverhältnis mit dem Nutzers wegfällt (Beendigung des Hauptmietverhältnisses).

  • § 8 Vertragsdurchführung
  • (1) Der Nutzer ist im Rahmen des Fixdesk-Tarifes berechtigt, eigene kleinere Einrichtungsgegenstände, insbesondere Mobiliar und technische Peripherie nach Abstimmung mit hub23 in den Räumen betahaus Hamburg aufzustellen. Werden die Fixdesk-Tarife in eigenen zugewiesenen Räumen wahrgenommen, so besteht die Möglichkeit zur freien Gestaltung der Arbeitsflächen und –möbel, sofern das in Absprache mit den anderen im jeweiligen Raum befindlichen Nutzern geschieht. Die technische Peripherie ist ebenfalls frei wählbar, sofern sie andere Nutzer im Haus nicht stört und keine über normale Bürogeräte hinausgehenden Stromverbrauch verursacht. Bohrungen in Wände bedürfen der Absprache, Bohrungen in den Sichtbeton sind untersagt.
  • (2) Der coworking Flatrate-Nutzer ist verpflichtet, hub23 seinen Arbeitsplatz in Ausnahmefällen zu Veranstaltungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die Veranstaltung muss dem Kunden zuvor in einer angemessenen Frist (mindestens 5 Tage vorher) angekündigt werden. Die Zurverfügungstellung erfolgt in unmittelbarer Absprache zwischen dem Nutzer und hub23.
  • (3) Dem Nutzer ist bekannt, dass das betahaus jährlich zwischen dem 24.12. und 1.1. und in Ausnahmefällen während Brückentagen geschlossen ist. Davon ausgenommen ist der 24/7-Bereich, die Fixed Desk Flächen und die abgeschlossenen Büros. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückvergütung des Nutzungsentgelts.
  • (4) Die Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, der einzelne Vertrag regelt dies anders.
  • (5) (Technische) Veränderungen an den Arbeitsplätzen, die nicht in die Bausubstanz eingreifen, Um- und Einbauten, Installationen, Veränderungen der Sanitär- und Beleuchtungsanlagen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch hub23 durch den Nutzer auf dessen Kosten zulässig. Auf Verlangen von hub23 ist der Nutzer zur völligen fachgerechten Wiederherstellung des Arbeitsplatzes spätestens bei Rückgabe verpflichtet. Ein Ersatzanspruch des Nutzers besteht nicht – auch dann nicht, wenn hub23 auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet. Im Falle der Zustimmung durch hub23 zur Veränderung des Arbeitsplatzes sind etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, gleich welcher Art, durch den Nutzer einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Nutzer.
  • (6) hub23 darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Arbeitsplatzes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, nach angemessener Fristsetzung, in Absprache mit dem Nutzer, vornehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Zustimmung des Nutzers und keiner Fristsetzung. Der Nutzer ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf der Nutzer das Nutzungsentgelt nicht mindern. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gebrauch der Arbeitsplätze unverhältnismäßig lange Zeit behindert oder ausgeschlossen wird.
  • (7) hub23 stellt dem Nutzer die technische Gegenstände (Flatscreens, Projektoren) und sonstige Einrichtungsgegenstände in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung. Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem dafür verantwortlichen Nutzer berechnet.
  • § 9 Nutzungsverhalten im Internet
  • (1) Der Nutzer verpflichtet sich, alle anwendbaren lokalen, nationalen, und ggfs. internationalen Gesetze und Richtlinien zu respektieren und einzuhalten; insbesondere die deutschen Gesetze auch im Datenverkehr über hub23 einzuhalten und Gesetzesverstöße an hub23 zu melden. Der Nutzer allein ist verantwortlich für alle seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Internetnutzung.
  • (2) Der Nutzer unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen. Dazu gehören insbesondere die urheberrechtlichen Beschränkungen. Das Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen ist strengstens untersagt. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung, die zu einem Schaden von hub23 führt, hat der Nutzer hub23 diesen Schaden zu ersetzen. hub23 behält sich für diesen Fall zudem fristlose Kündigungen vor.
  • § 10 Gewährleistung und Haftung
  • (1) Der Nutzer hat die Arbeitsplätze vor Vertragsschluss eingehend besichtigt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Arbeitsplätze in einem Großraumbüro befinden und die angemieteten Arbeitsplätze nicht separat verschließbar sind (Ausnahme: die abgetrennten Büroeinheiten). Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Ansprüche gemäß §§ 536, 536 a BGB. Minderungsansprüche bestehen insoweit nicht. Das betahaus Hamburg übernimmt gegenüber dem Nutzer bei Übergabe und für die Dauer der Nutzung keine Gewährleistung für den Zustand des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Nutzer erkennt an, dass sich der jeweils von ihm genutzte Arbeitsplatz einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befindet.
  • (2) Dem Nutzer ist bekannt, dass im Hause ca. halbjährlich Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Der Nutzer erklärt bereits jetzt die Duldung dieser Arbeiten und versichert, dass er aus eventuellen kurzfristigen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz keine Minderungsrechte, bzw. Schadensersatzansprüche herleiten wird, sofern das betahaus Hamburg diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • (3) In allen Fällen, in denen das betahaus Hamburg im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet das betahaus Hamburg nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, dem betahaus Hamburg fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  • (4) Dem Nutzer von ist bekannt, dass es in Ausnahmefällen zu Überbelegungen der Arbeitsplätze kommen kann und kein Anspruch auf einen freien Arbeitsplatz zu einer bestimmten Uhrzeit während der Öffnungszeiten des betahauses Hamburg besteht.
  • (5) Das betahaus Hamburg übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf Arbeiten der Nutzer sowie die Übermittlung von Daten und Datenträgern durch den Nutzer. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung zum betahaus Hamburg unterbleiben. Sofern das betahaus Hamburg von derartigen Rechtsverstößen Kenntnis erhält, wird das Vertragsverhältnis unverzüglich gekündigt. Im Falle eines Rechtsverstoßes hält der Nutzer das betahaus Hamburg von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Nutzer ersetzt dem betahaus Hamburg die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass das betahaus Hamburg von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.
  • § 11 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
  • (1) Der Nutzer hat die Gegenstände pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung in vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigen Zustand, gereinigt an das betahaus Hamburg zurückzugeben. Schäden hieran oder verlorene Einrichtungsgegenstände sind dem betahaus Hamburg vollumfänglich zu ersetzen.
  • (2) Der Nutzer hat sämtliche, auch die von ihm selbst beschafften, Schlüssel an das betahaus Hamburg zurückzugeben. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann hub23 die Arbeitsplätze öffnen und reinigen. Zurückgelassene Gegenstände kann hub23 auf Kosten des Nutzers einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Anlagen, Einrichtungen und Zubehör sind in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.
  • (3) Gibt der Nutzer den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig heraus, haftet er dem betahaus Hamburg für alle Schäden, die durch die verspätete Rückgabe bedingt sind, auch, wenn diese über die Höhe des Nutzungsausfallentgelts hinausgehen.
  • § 12 Tarif Coworking Flat
  • (1) Für den Tarif Coworking Flat (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 1) gelten abweichend folgende Regelungen: - Vertragsbeginn ist der Tag des Vertragsschlusses mit betahaus Hamburg.
  • - Der Tarif Coworking Flat sieht zwei verschiedene Preismodelle vor.
    Die Preise unterscheiden sich danach, ob die Nutzungsberechtigung für 1 (einen) oder 3 (drei) Monate im Vorfeld gebucht wird (Leistungszeitraum).
  • - Die Entgelte sind jeweils spätestens am ersten Tag des gewählten Abrechnungszeitraums fällig
  • - Alle zwei Preismodelle sind nur in Form eines Abonnements buchbar. Die Abonnements verlängern sich automatisch um den gewählten Leistungszeitraum (1 oder 3 Monate), wenn der Nutzer sie nicht mit einer Frist von einer Woche vor Ablauf des Leistungszeitraums (1 oder 3 Monate) kündigt.
  • (3) Das monatliche Entgelt für einen optional zubuchbaren 24/7-Zugang ist am ersten Tag des jeweils gebuchten Leistungszeitraums für die Gesamtdauer des gebuchten Leistungszeitraums im Voraus fällig.
  • (4) Die optionale Buchung des Post- und Schließfachs kann nur zusammen mit einer Coworking Flat-Buchung erfolgen. Die Nutzungsberechtigung endet automatisch mit Beendigung der dazugehörigen Coworking Flatrate. Eine Entgeltrückerstattung für gebuchte aber nicht genutzte Zeiträume ist ausgeschlossen.
  • (5) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich MwSt.
    (6) Die Buchung des Tarifs Coworking Flatrate muss ausschließlich online erfolgen.
  • § 14 Schlussbestimmungen
  • (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung, auch wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  • (2) betahaus Hamburg behält es sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn dies ist für den Nutzer nicht zumutbar. betahaus Hamburg wird die Nutzer über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Benachrichtigung gelten die geänderten AGB als vom Nutzer angenommen.
  • (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    (4) Der Gerichtsstand ist der Sitz von betahaus Hamburg in Hamburg.
  • (5) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den in diesen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Ergänzungen notwendig werden.

Stand der AGB: Hamburg, 18.09.2023

Allgemeine Nutzungsbedingungen der hub23 coworking UG (haftungsbeschränkt) hinsichtlich der Anmietung von Räumen für Veranstaltungen

Präambel

Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Anmietung von Räumen für Veranstaltungen enthalten die Mietbedingungen und die Hausordnung der hub23 coworking UG (haftungsbeschränkt)–

nachfolgend Vermieterin genannt. Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Angebotes. Sie finden Anwendung auf alle Miet- und Nutzungsverhältnisse, soweit in dem zu Grunde liegende Angebot keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

I. Mietbedingungen

§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses

(1) Jede Nutzung von Versammlungs-/Veranstaltungsräumen der Vermieterin sowie von Außenflächen bedarf vorher einer schriftlichen Bestätigung des von dieser gestellten Angebotes durch den Mieter.

(2) Aus der Vormerkung/Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf die Räumlichkeiten hergeleitet werden, es sei denn, die Vermieterin hat sich in der Bestätigung der Reservierung ausdrücklich insoweit verpflichtet. Mieter und Vermieterin verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Angebotsgegenstand

(1) Die Versammlungsstätte betahaus Hamburg wird nur zu dem von dem Mieter angegebenen Nutzungszweck vermietet. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Angebot.

(2) Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen als den schriftlich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin über jede Absicht einer Änderung des Nutzungszweckes unverzüglich schriftlich zu informieren.

(3) Vor der Überlassung des Mietobjektes an den Mieter wird gemeinsam mit dem vom Mieter zu benennende Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter oder der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(4) Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.

(5) Jede Veranstaltung wird von mindestens einem Angestellten bzw. Beauftragten der Vermieterin (Host) begleitet.

§ 3 Vermieterin

  • (1) Vermieterin der im Angebot bezeichneten Veranstaltungsfläche ist die hub23 coworking UG (haftungsbeschränkt).
  • (2) Angebote werden Namens und in Vollmacht der Vermieterin ausschließlich durch die Geschäftsführung und durch Mitarbeiter mit entsprechenden Einzelvollmachten ausgefertigt.

§ 4 Mieter, Veranstalter

  • (1) Der im Angebot genannte Mieter ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung.
  • (2) Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zu Stande kommt, nicht etwas zwischen Besucher oder Dritten und der Vermieterin.
  • (3) Die Angebotsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin Veranstalter ist.
  • (4) Bei der Nennung des Namens der Vermieterin oder der Nennung der Versammlungsstätten auf Ankündigungen aller Art sind ausschließlich der Originalschriftzug und/oder das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Vermieterin bereitgestellt.

§ 5 Mietdauer, Nutzungszeiten

(1) Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau etc. sind durch den Mieter entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Nach Beendigung der Mietzeit ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten durch die Vermieterin bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen, auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf.

(3) Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden.

(4) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten.

(5) Der Mieter kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwände dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltungen andere – auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen – in den Räumlichkeiten der Vermieterin stattfinden.

  • § 6 Miet- und Nebenkosten

(1) Der zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Mietzins ist schriftlich im jeweiligen Angebot festgelegt. Der Mietzins umfasst keine Zusatzleistungen, soweit dies im Angebot nicht anders vereinbart ist. Das Entgelt für Nebenkosten und Zusatzleistungen, die im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführt sind, richtet sich nach den üblichen Preisen der Vermieterin.

(2) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

  • § 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
  • Die Bewerbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedürfen der besonderen Einwilligung der Vermieterin. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (zB. Telemediengesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglichen anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
  • § 8 GEMA-Gebühren
  • (1) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA,
  • den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen.
  • (2) Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für insoweit erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
  • (3) Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der Vermieterin aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren eine wesentliche Angebotspflicht des Mieters gegenüber der Vermieterin.
  • § 9 Rundfunk-, TV-, Internet- und Lautsprecherübertragung, Herstellung von Ton, Ton-Bild und Bildaufnahmen
  • (1) Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der Zustimmung der Vermieterin.
  • (2) Die Vermieterin hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dies gilt auch für aufgenommene Personen.
  • § 10 Bewirtung
  • (1) Die gesamte Bewirtung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder den Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf. Dieser wird über die Bar des betahaus Hamburg abgewickelt. Auch das Personal für die Bewirtschaftung wird von der Vermieterin gestellt. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht zulässig und berechtigt die Vermieterin zu Schadensersatzforderungen.
  • (2) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten in der Veranstaltungsstätte über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus, bedürfen einer Genehmigung durch die Vermieterin.
  • § 11 Einlass- und Ordnungsdienstpersonal
  • (1) Das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal wird durch den Mieter auf dessen Kosten gestellt.
  • (2) Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt.
  • § 12 Veranstaltungsleiter
  • Der Mieter hat der Vermieterin eine Person zu benennen, die als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebes die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis VStättVO wahrnimmt.
  • § 13 Verantwortung und Haftung des Mieters
  • (1) Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin verschuldensunabhängig auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
  • (2) Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen,
  • Brand, Panik, und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).
  • (3) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
  • (4) Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.
  • (5) Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Angebotsbedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.
  • (6) Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.
  • (7) Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen unverzüglich an den Mieter weiterleiten.
  • (8) Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  • § 14 Haftung der Vermieterin

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung der Vermieterin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten oder wesentliche Angebotspflichten verletzt sind.

(3) Bei Verletzung wesentlicher Angebotspflichten oder Kardinalspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, Angebotstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegengrob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

(4) Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung der Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung der Vermieterin haftet sie nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

(5) Für eingebrachte Gegenstände des Angebotspartners, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Angebotspartners handeln, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

(6) Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

(7) Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die Vermieterin nicht zu vertreten.

(8) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer der Vermieterin.

(9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit von Personen.

  • § 15 Rücktritt vom Angebot
  • (1) Die Vermieterin ist berechtigt, nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:
  • a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
  • b) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
  • c) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird.
  • d) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
  • e) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird.
  • f) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden oder der GEMA nicht nachkommt.
  • (2) Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter dieser gegenüber kein Entschädigungsanspruch.
  • (3) Führt der Mieter aus einem Grund, den die Vermieterin nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei einer Absage bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 0% bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 30%, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%, später 80% des vertraglich vereinbarten Mietzinses bzw. der vereinbarten Entgeltpauschale zu leisten. Die Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sind. Zusätzlich sind vom Mieter alle bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • (4) Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen einzelner oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt.“
  • § 16 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
  • (1) Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform.
  • (2) Von den Angebotsbedingungen der Vermieterin abweichende und zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Bestandteil des Mietvertrages.
  • (3) Das Angebotsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
  • (4) Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Angebotes unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  • Stand der Event-AGB: Hamburg, 28.05.2018

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